§ 215 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

13. ABSCHNITT
Inkrafttreten des Gesetzes und
Aufhebung reichsrechtlicher
Vorschriften

§ 215*)

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Regelung der Dienstverhältnisse in der Haus‑, Land‑ und Forstwirtschaft (Dienstboten‑ und Landarbeiterordnung), LGBl. Nr. 6/ 1924, und die zu seiner Durchführung erlassene Verordnung, LGBl. Nr. 7/1924, außer Wirksamkeit.

(3) Mit demselben Zeitpunkt sind auch alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften aufgehoben, insbesondere soweit sie für die Land‑ und Forstwirtschaft in Wirksamkeit gesetzt worden sind, folgende Vorschriften:

  1. a) Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, DRGBl. I/1934 S. 45, in der Fassung DRGBl. I/1934 S. 1193, samt den hiezu erlassenen Durchführungs‑ und Einführungsverordnungen;
  2. b) Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, DRGBl. I/1934 S. 220, mit den hiezu erlassenen Durchführungs‑ und Einführungsverordnungen;
  3. c) Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer der Vertrauensräte, DRGBl. I/1938 S. 358;
  4. d) Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichtes im Lande Österreich, GBl. f. d. L. O. Nr. 592/1938;
  5. e) Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichtes in den Reichsgauen der Ostmark, DRGBl. I/1940 S.1159;
  6. f) die Vorschriften der §§ 3 und 9 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes, GBl.f. d.L.O. Nr. 1217/1939;
  7. g) Anordnung über die Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden und von Gnadenmaßnahmen im Ordnungsstrafverfahren der Reichstreuhänder der Arbeit, RArbBl. I/1942 S.321;
  8. h) Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Ostmark betreffend den Erlaß von Betriebsordnungen, Kameradschaft der Arbeit S. 17/1938;
  9. i) die Jugendurlaubsordnung, GBl. f. d. L. O. Nr. 754/1939;
  10. j) die Vorschriften der §§ 848a bis 850 der Reichsversicherungsordnung zur Gänze, die Vorschriften der §§ 876 bis 878 der Reichsversicherungsordnung mit der Einschränkung, daß die Befugnisse der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Vornahme von Betriebsbesichtigungen durch eigene technische Aufsichtsorgane aufrecht bleiben.

(4) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)