§ 215 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§ 215

So weit in einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes auf die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, ist diese Bestimmung auch auf Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft anzuwenden.