§ 214 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

§ 214

Autonome Geschäftsordnung

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. a) die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 213 Abs. 3;
  2. b) die Anzahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

26.09.2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)