§ 214
Autonome Geschäftsordnung
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
- a) die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 213 Abs. 3;
- b) die Anzahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.
26.09.2011
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