§ 213b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 213b

(1) § 213b.Dem Lehrer, der seinen 618. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

  1. 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. 2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.