(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten der Einigungskommission übertragen wird, hat diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen.
(2) Gegen die Entscheidung der Einigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig.
30.10.2018
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