§ 211 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

10. ABSCHNITT
Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 211*)

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

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