§ 20d BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Erlöschen der Zulassung

§ 20d.

(1) Die Zulassung erlischt

  1. 1. mit ihrer Zurücklegung;
  2. 2. mit der Beendigung der Abwicklung der BVKasse;
  3. 3. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BVKasse;
  4. 4. mit der Eintragung der Verschmelzung der BVKasse mit einer anderen BVKasse oder der Eintragung der Umwandlung einer BVKasse auf eine andere BVKasse in das Firmenbuch;
  5. 5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 20a Abs. 1);
  6. 6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 20c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280928

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