Erlöschen der Zulassung
§ 20d.
- 1. mit ihrer Zurücklegung;
- 2. mit der Beendigung der Abwicklung der BVKasse;
- 3. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BVKasse;
- 4. mit der Eintragung der Verschmelzung der BVKasse mit einer anderen BVKasse oder der Eintragung der Umwandlung einer BVKasse auf eine andere BVKasse in das Firmenbuch;
- 5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 20a Abs. 1);
- 6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 20c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280928
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