§ 20b StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Erweiterter Verfall

§ 20b.

(1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.

(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach den §§ 165, 278, 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.

(3) § 20 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB gilt entsprechend.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40123658