§ 20a
Dienstleistung in der Wohnung
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann anlassbezogen tageweise die Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Für die Dienstleistung in der Wohnung können die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt werden. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(3) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 20 lit. a.
(4) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.
25.08.2021
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