§ 20a BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Zulassung

§ 20a.

(1) Der Betrieb einer BV‑Kasse bedarf einer Zulassung der FMA. Die Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:

  1. 1. Ort der Hauptverwaltung;
  2. 2. die Satzung;
  3. 3. die Gesellschafter;
  4. 4. das den Geschäftsleitern im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
  5. 5. die Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb der BVKasse;

(3) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle BV‑Kassen eingetragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280925

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