§ 20 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 20*)
Verfügungsbeschränkungen

(1) Über Förderungen kann - ausgenommen zur Sicherung des Förderungszweckes - weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden. Sie können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.

(2) Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums an gefördertem Wohnraum bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, solange Darlehen zur Förderung von Neubauten nicht zurückgezahlt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2006

04.10.2016

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