§ 20 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Erträgnisse

§ 20. (1) Für die Erträgnisse gilt, bei Rechtsunwirksamkeit abweichender vertraglicher Vereinbarungen, folgendes:

  1. 1. Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum stehen (§ 1 Abs. 1 und 2), kommen dem Wohnungseigentümer allein zu.
  2. 2. Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die nicht im Wohnungseigentum stehen, gebühren den Eigentümern der Anteile, mit denen Wohnungseigentum nicht verbunden ist. Ein Wohnungseigentümer ist jedoch an diesen Nutzungen so weit beteiligt, als sein Miteigentumsanteil den Mindestanteil übersteigt.
  3. 3. Erträgnisse der Liegenschaft, die nicht unter die Z 1 und 2 fallen, gebühren den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile.

(2) Wenn für die Tragung der Kosten, die für die Errichtung allgemeiner Teile der Liegenschaft anfallen, ein vom Verhältnis der Miteigentumsanteile abweichender Schlüssel vereinbart wird, können sämtliche Miteigentümer festlegen, daß die aus diesen allgemeinen Teilen erzielten Erträgnisse entsprechend diesem Schlüssel verteilt werden, soweit diese Festlegung dem § 24 Abs. 1 nicht widerspricht. Für eine solche Festlegung gilt § 19 Abs. 2 zweiter Satz, 5 und 6 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12040732

alte Dokumentnummer

N2199914357O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)