Zwingende Angaben in Kreditverträgen
§ 20.
(1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sind Kreditverträge und etwaige Änderungen dieser Verträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Der Kreditgeber hat allen Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.
(2) Im Kreditvertrag ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:
- 1. die Art des Kredits;
- 2. die Identität, die Anschriften, die Telefonnummern und die E-Mail-Adressen der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;
- 3. der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
- 4. die Laufzeit des Kreditvertrags;
- 5. bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;
- 6. der Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;
- 7. der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, und Angabe aller in diese Berechnung einfließenden Annahmen;
- 8. der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;
- 9. im Fall der Kredittilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten (§ 22);
- 10. sofern die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen ist, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Gebühren;
- 11. gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte auf Grund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
- 12. der Verzugszinssatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
- 13. ein Warnhinweis über die Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;
- 14. gegebenenfalls ein Hinweis auf anfallende Notariatsgebühren;
- 15. gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;
- 16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie gegebenenfalls die Rücktrittsfrist und sonstige Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich des gemäß § 25 Abs. 4 erster Satz für die Mitteilung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers, Angaben zur Verpflichtung des Verbrauchers nach § 25 Abs. 5 erster Satz, das in Anspruch genommene Kapital und die Zinsen zurückzuzahlen, und die Höhe der Zinsen pro Tag;
- 17. die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Verbraucher für den Erhalt folgender Informationen auswählt:
- a) gegebenenfalls die Erinnerung nach § 10 Abs. 7;
- b) die in § 23 genannten Informationen;
- c) die Informationen über die Änderung des Sollzinssatzes gemäß § 24 Abs. 1;
- d) gegebenenfalls die Informationen gemäß § 33 und § 34 und
- e) gegebenenfalls die Informationen über die Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrags gemäß § 27;
- 18. gegebenenfalls Informationen über die aus § 26 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;
- 19. ein Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung gemäß § 29, das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen über den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie die Entschädigung, die der Verbraucher dem Kreditgeber schuldet, zu berechnen ist;
- 20. das einzuhaltende Verfahren für die Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags;
- 21. die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
- 22. gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;
- 23. der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;
- 24. die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten und eine Empfehlung an den Verbraucher, sich im Fall von Rückzahlungsschwierigkeiten an diese Anbieter zu wenden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Informationen müssen gut lesbar sein und technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen sowie auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise dargestellt werden.
(4) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger ist in den Kreditvertrag zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 2 eine klare und prägnante Erklärung aufzunehmen, aus der hervorgeht, dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben. Dies gilt nicht bei Kreditverträgen mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Kreditverträgen, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen.
(5) Bei den nachstehend angeführten Mängeln im Kreditvertrag gilt Folgendes:
- 1. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins oder zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, so gilt der in § 1000 Abs. 1 ABGB genannte Zinssatz als vereinbarter Sollzinssatz, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart war. Bei einem Ratenkredit hat der Kreditgeber die dadurch verminderten Teilzahlungen zu berechnen und dem Verbraucher bekanntzugeben.
- 2. Ist im Kreditvertrag der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so gilt ein Sollzinssatz als vereinbart, der dieser Angabe unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsinhalte entspricht. Z 1 zweiter Satz gilt entsprechend.
- 3. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zu den Bedingungen, unter denen der Sollzinssatz oder sonstige Entgelte geändert werden können, so kann der Kreditgeber solche Änderungen zum Nachteil des Verbrauchers nicht vornehmen.
- 4. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung oder zum Anspruch auf Entschädigung, so kann der Kreditgeber keine Entschädigung verlangen.
- Die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Verbraucher die im Kreditvertrag fehlenden oder unrichtig angegebenen Informationen den späteren vertraglichen Vereinbarungen entsprechend bereits im Rahmen der vorvertraglichen Information nach § 10 Abs. 1 erhalten hat.
Schlagworte
Beschwerdeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278366
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