§ 20 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Dienstzeit

§ 20

(1) § 20.Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50d BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
  2. 2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.

    Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.

(2) Durch die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 dürfen 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 50a und 50b BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.