§ 20 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 20

Gebarung

(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet werden und können von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfänger abhängig gemacht werden.

(3) Der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a hat nach Anhören des Geschäftsführers nach § 13 Abs. 1 lit. b jährlich einen Entwurf für einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss des Fonds zu erstellen.

02.06.2020

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