§ 20
Betriebsunterbrechung und Stilllegung der Anlage
(1) Der Inhaber einer Anlage hat, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, dem Netzbetreiber eine beabsichtigte Betriebsunterbrechung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens zwei Wochen vor der Unterbrechung anzuzeigen. Bei Störfällen, der Einwirkung höherer Gewalt und anderen vergleichbaren Betriebsunterbrechungen ist der Betreiber des Verteilernetzes sofort zu verständigen.
(2) Der Inhaber einer Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage der Behörde und, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, auch dem Netzbetreiber spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. In der Anzeige an die Behörde sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 5 zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.
(3) Reichen die vom Inhaber der Anlage beabsichtigten Maßnahmen zum Schutz der Interessen nach § 5 nicht aus, oder wird eine Anzeige nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Behörde eingebracht, so hat diese dem Inhaber der Anlage, oder, wenn dieser nur mehr mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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