§ 20
Baumasse
(1) Die Baumasse ist geschoßweise aus dem umbauten Raum des Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumaße zu ermitteln.
(2) Als Baumasse ist voll anzurechnen:
- a) der umbaute Raum des Gebäudes, der allseitig umschlossen wird
- 1. seitlich von den Außenflächen der Umfassungswände,
- 2. unten von der Oberfläche der Fußböden des untersten Geschosses,
- 3. oben von der Oberfläche der Decken über dem obersten Geschoß oder, falls eine solche Decke fehlt, von der Oberfläche des Daches;
- b) der umbaute Raum der ausgebauten Teile des Dachgeschosses einschließlich der zugehörigen Flure und Stiegenräume, ermittelt unter sinngemäßer Anwendung der in lit. a enthaltenen Bestimmungen;
- c) der umbaute Raum von Gebäuden, die nicht allseits umschlossen sind. Hiebei ist die in lit. a angeführte Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Außenfläche der fehlenden Umfassungswand die lotrechte Fläche in der Außenflucht der anschließenden Umfassungswände tritt.
(3) Bei Räumen mit einer lichten Höhe von über dreieinhalb Metern bleibt die dreieinhalb Meter übersteigende Höhe bei der Berechnung der Baumasse außer Betracht.
(4) Soweit es sich um landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder-gebäudeteile handelt, ist die nach den Abs. 1 bis 3 zu errechnende Baumasse nur mit der Hälfte in Anrechnung zu bringen.
22.10.2025
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