§ 20
Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte, deren Verwendbarkeit sich nach nationalen technischen Bestimmungen entsprechend der Baustoffliste ÖA oder nach einem Gutachten im Sinne des § 19 richtet, bedürfen eines Nachweises ihrer Übereinstimmung mit den betreffenden Bestimmungen bzw. mit dem betreffenden Gutachten.
(2) Der Hersteller hat jedenfalls für eine ständige Eigenüberwachung der Produktion zu sorgen (werkseigene Produktionskontrolle). In der Baustoffliste ÖA können weiters vorgesehen werden:
- a) eine Erstprüfung des Bauproduktes durch eine Prüfstelle;
- b) die ständige Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.
(3) Die Bescheinigung der Übereinstimmung im Sinne des Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch:
(4) Die Übereinstimmungserklärungen und die Übereinstimmungszeugnisse sind mit einer Kurzbezeichnung zu versehen. Die Kurzbezeichnung besteht aus folgenden Elementen:
- a) dem Buchstaben Z, E oder H, und zwar,
- 1. „Z“ im Falle eines Übereinstimmungszeugnisses einer Stelle im Sinne des § 2 Abs. 14 lit. a oder b;
- 2. „E“ im Falle eines sonstigen Übereinstimmungszeugnisses und
- 3. „H“ im Falle einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers;
- b) der Identifikationsnummer des Bauproduktes laut der Baustoffliste ÖA;
- c) den letzten beiden Ziffern des Kalenderjahres, in dem die Übereinstimmungserklärung abgegeben bzw. das Übereinstimmungszeugnis beantragt wurde;
- d) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik im Kalenderjahr, in dem die Übereinstimmungserklärung abgegeben bzw. das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt wurde, vergebenen laufenden Nummer.
(5) Der Übereinstimmungsnachweis ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erbringen, wenn
- a) der Hersteller oder dessen bevollmächtigter Vertreter, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, seinen Sitz in Tirol hat oder
- b) die Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt, ihren Sitz in Tirol hat.
(6) Die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt worden sind, kann statt in einem Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 auch im Rahmen eines Sonderverfahrens nach § 23 nachgewiesen werden.
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