Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VI. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 20.
(1) Die Studienzweige der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
- a) der Ergänzung des Studienzweiges Übersetzerausbildung auf den Studienzweig Dolmetscherausbildung oder umgekehrt;
- b) der Ergänzung des Kurzstudiums für Übersetzer auf den Studienzweig Übersetzerausbildung oder Dolmetscherausbildung;
- c) der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung auf Lehramtsstudien, die dieselben Sprachen betreffen, und umgekehrt;
- d) der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste oder die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 4 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 2 lit. a, c und d berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119281
alte Dokumentnummer
N7197231123L
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