§ 20 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 20.

(1) Die Studienzweige der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

  1. a) der Ergänzung des Studienzweiges Übersetzerausbildung auf den Studienzweig Dolmetscherausbildung oder umgekehrt;
  2. b) der Ergänzung des Kurzstudiums für Übersetzer auf den Studienzweig Übersetzerausbildung oder Dolmetscherausbildung;
  3. c) der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung auf Lehramtsstudien, die dieselben Sprachen betreffen, und umgekehrt;
  4. d) der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste oder die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 4 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 2 lit. a, c und d berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119281

alte Dokumentnummer

N7197231123L

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