Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 20.
(1) § 7 Abs. 1 ist anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 3 Abs. 4 und des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 130 und 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Organische Chemie ............................ 20 - 24
b) Analytische Chemie ........................... 18 - 22
c) Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie 42 - 48
d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer:
1. Physikalische Chemie ...................... 18 - 24
2. Biochemie ................................. 18 - 24
e) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Das unter lit. d vom Kandidaten nicht
gewählte Fach:
Physikalische Chemie ...................... 14 - 18
oder Biochemie ............................ 12 - 16
2. Theoretische Chemie ....................... 6 - 10
3. Lebensmittelrecht ......................... 2
(4) § 7 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119678
alte Dokumentnummer
N7197431210L
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