§ 20
(1) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist in allen Fällen höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, der der Betriebsform der besuchten Kinderbetreuungseinrichtung (§ 9 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000) entspricht. Zur Vereinfachung für die Eltern kann die Landesregierung von einer weiteren Antragstellung bei mehrjährigem Besuch eines Kindes absehen. Unberührt bleiben dabei die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 über die Nachweise, Anzeigen und Meldepflichten.
(2) Über die Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
09.02.2021
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