§ 20 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Verfall

§ 20

(1) § 20.Ein Geschenk oder eine andere Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären, soweit nicht eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person darauf einen Rechtsanspruch hat.

(2) Handelt es sich beim Geschenk oder der anderen Zuwendung nicht um eine körperliche Sache oder besitzt der Täter das Geschenk oder die Zuwendung nicht mehr, so ist der Täter zur Zahlung eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert des Geschenkes oder der Zuwendung entspricht.

(3) Zur Zahlung des an die Stelle des Verfalles tretenden Geldbetrages ist auch die Person zu verurteilen, die sich durch die Zuwendung strafbar gemacht hat. Mehrere Personen sind zur Zahlung zur ungeteilten Hand zu verurteilen.

(4) Vom Verfall und von der an seine Stelle tretenden Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages kann abgesehen werden, wenn das Geschenk oder die Zuwendung geringfügig war. Von der Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages kann ganz oder zum Teil auch dann abgesehen werden, wenn sie den Verurteilten unbillig hart träfe.

(5) Haben die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen die strafbaren Handlungen unter Mißbrauch ihrer Befugnisse als leitende Angestellte (§ 309) eines Unternehmens oder unter Ausnützung der ihnen durch diese Tätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so haftet der Eigentümer des Unternehmens für die an die Stelle des Verfalles tretenden Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen, wenn der Eigentümer nicht selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte ist, sondern aus der strafbaren Handlung einen Vermögensvorteil erlangt hat oder erlangen sollte und zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen hat. Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so tritt die Haftung ein, wenn der Vorwurf, zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war.