§ 20
Festsetzung
(1) Für jede Berufsschule ist für jeden Lehrberuf ein Schulsprengel festzusetzen.
(2) Als Schulsprengel können das Gebiet des Bundeslandes oder Teile desselben in Betracht kommen. Ein Schulsprengel kann sich auch auf ein anderes Bundesland erstrecken, in welchem Falle vor seiner Festsetzung mit dem betreffenden Bundesland eine Vereinbarung abzuschließen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß sich der Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Berufsschule auf das Gebiet von Steiermark erstrecken soll.
(3) Die Schulsprengel der Berufsschulen desselben Lehrberufes haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung des Landes als gesetzlichem Schulerhalter und aller betroffenen Gebietskörperschaften. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
11.10.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
