§ 20 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1998

Vorbehaltsflächen

§ 20

(1) Veränderungen der von einem Vorbehalt (§ 16 Abs 3) erfaßten Grundflächen, insbesondere ihre Bebauung, sind nur mit bescheidmäßiger Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nicht wesentlich wertsteigernd ist oder dem Zweck des Vorbehaltes nicht entgegensteht. Werterhöhungen, die sich aus unbewilligten Veränderungen ergeben, sind in Einlösungsverfahren gemäß Abs 2 und allfälligen, dem Vorbehaltszweck dienenden landesgesetzlich geregelten Enteignungsverfahren außer Acht zu lassen. Soweit keine Bewilligung erteilt wird, finden die Bestimmungen des § 24 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Eigentümer der Grundstücke, die von einem Vorbehalt erfaßt sind, können nach Ablauf von drei Jahren nach Ausweisung des Vorbehaltes bei der Landesregierung die Einlösung der Grundstücke durch die Gemeinde beantragen. Wird der Vorbehalt nicht binnen Jahresfrist ab Einlangen dieses Antrages gelöscht (Abs 3), ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes nicht eine einvernehmliche vertragliche Regelung zustande gekommen ist, das Einlösungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des III. Abschnittes des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, durchzuführen.

(3) Die Wirksamkeit eines Vorbehaltes endet dadurch, daß dessen Erlöschen ersichtlich gemacht wird (Löschung). Die Löschung hat zu erfolgen, wenn der Vorbehaltsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsfläche weggefallen ist oder wenn seit der Ausweisung des Vorbehaltes fünf Jahre verstrichen sind, ohne daß ein Einlösungsverfahren (Abs 2) anhängig ist. Steht das betreffende Vorhaben der Gemeinde nachweislich zur Verwirklichung heran, kann durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) die Wirksamkeit des Vorbehaltes einmal um drei Jahre verlängert werden (Verlängerung des Vorbehaltes).

(4) Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bewirkt das Erlöschen von Vorbehalten für die von der Änderung erfaßten Flächen, wenn der Vorbehalt hiebei nicht neuerdings ausgewiesen wird; auch diesfalls gelten die Fristen gemäß Abs 3 ab der ursprünglichen Ausweisung.

(5) Dieselben Grundstücke dürfen als Vorbehaltsfläche erst wieder nach Ablauf von fünf vorbehaltsfreien Jahren ausgewiesen werden.

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