Verpflegung
§ 20
Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern den medizinischen Erkenntnissen über altersgerechte Ernährung entsprechende Normal- und Diätkost angeboten wird. Über ärztliche Anordnung ist auch eine für schwer kranke Personen geeignete Kosten anzubieten. Die Speisepläne sind den Bewohnern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
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