Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
§ 20. Beförderung.
(1) Die Beförderung ist die Verleihung eines Dienstpostens mit einer höheren Anfangsreihung als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht. Voraussetzung für eine Beförderung ist:
- a) das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens,
- b) die Erfüllung der in der Anlage 2 festgesetzten Erfordernisse für die Beförderung.
(2) Bei Beförderung bleibt der Beamte in der von ihm erreichten Gehaltsstufe.
(3) Die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt dem Beamten bei Beförderung gewahrt.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094910
alte Dokumentnummer
N6196320871S
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