§ 20 LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 20

Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art 20 Abs 1 B-VG weisungsgebunden sind,

  1. 1. seine Auskunfts- bzw Übermittlungspflicht gemäß § 6 Abs 4 oder § 16 verletzt oder
  2. 2. seiner Mitteilungspflicht gemäß § 18 nicht entspricht,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700 € zu ahnden.

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