§ 20 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Räumung der Wohnung
bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 20

(1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben die Wohnung mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.

(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind verpflichtet, längstens binnen zwei Monaten ihre bisher innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die Hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen zwei Monaten zu räumen.

(3) Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung bewilligen, wenn er sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Der Aufschub darf aber höchstens drei Monate betragen, wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer oder dessen Familie handelt.

(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie diese laut ärztlichem Zeugnisse ohne Gefährdung ihrer Gesundheit verlassen können.

20.09.2018

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