§ 20
Überstellung in andere Verwendungsgruppen
oder Dienstzweige
(1) Der Landesbeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Traberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einem anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Landesbeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Traberstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.
(3) Die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe auf Grund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.
(4) Die Oberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange der Landesbeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge auf Grund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
24.10.2017
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