§ 20 K-LPVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 20

Geschäftsführung der Dienststellen-(Zentral)personalvertretung

(1) Die erste Sitzung der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung ist von ihrem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung aus ihrer Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmann-Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(2) Die Sitzungen der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Dienststellen- (Zentral)personalvertretung und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung einberufene Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung hat an dieser teilzunehmen. Ein Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen

werden.

(4) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.

(6) Zu den Beratungen der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachverständige Bedienstete, die nicht Mitglieder der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung sind, eingeladen werden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Zentralpersonalvertretung zu erlassen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

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