Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang
§ 20.
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m³ der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.
(2) Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an
- 1. Massivholz in m³, ausgenommen Buchen- und Eichenholz,
- 2. Massivholz Buche- und Eiche in m³,
- 3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Buchen- oder Eichenholz in Holzwerkstoffen und dem
- 4. Anteil an Buchen- oder Eichenholz in m³ in Holzwerkstoffen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichenholz enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Buchen- und Eichenholz von 20% anzunehmen.
(4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.
(5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.
(6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Eichenholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Buchen- oder Eichenholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.
(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:
- 1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m³ (ausgenommen Buchen- und Eichenholz): 40%;
- 2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz Buche- und Eiche, in m³: 60%;
- 3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen, einschließlich dem Anteil an Buchen- und Eichenholz, in m³: 10%.
(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Buchen- oder Eichenholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.
Schlagworte
Buchenholzstaub, Buchenholz
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40020046
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