§ 20 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

VI. Hauptstück
Straf- und Sanktionsbestimmungen

§ 20

Wer zum Zwecke der Umgebung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder die Bestimmungen zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000.–– oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

16.04.2018

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