§ 20 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Abschnitt V

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Dezember 2015, Bundesgesetz BGBl. II Nr. 464/2015, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224581

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