Abschnitt V
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Dezember 2015, Bundesgesetz BGBl. II Nr. 464/2015, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224581
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