zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Prüfungssenate
§ 20.
(1) Die Prüfungskommission tagt jeweils in Prüfungssenaten. Die Prüfungssenate für alle Verwendungsgruppen bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der im § 18 Abs. 4 Z 1 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 sind die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 3 angeführten Gegenstände von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 angeführten Gegenstände von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen.
(3) Bei den Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a sind die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 3 angeführten Gegenstände von einem Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 angeführten Gegenstände von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 zu prüfen.
(4) Bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b sind die im § 18 Abs. 4 Z 2 angeführten Gegenstände von rechtskundigen Beamten, die im § 18 Abs. 4 Z 1 und 3 von Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und die im § 18 Abs. 4 Z 4 genannten Gegenstände von Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 2a zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038114
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