§ 20 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 20.

Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar:

  1. 1. aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 2a und
  2. 2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114219

alte Dokumentnummer

N6199810475O

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