Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen
§ 20
(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung, überplanmäßige Ausgaben) oder Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung. Im Fall einer Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 7 GdO 1994 entscheidet die Gemeindevorstehung über die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushalts.
(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, daß mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:
- 1. veranschlagte Ausgaben, die eingespart werden können;
- 2. weggefallene Ausgaben, für die Mittel veranschlagt sind;
- 3. Mehreinnahmen, soweit sie nicht zweckgebunden sind. Für den Antrag auf Genehmigung von Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.
(4) Der Bürgermeister kann im Voranschlag nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgaben im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, wenn ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 3 GdO 1994 gegeben ist. In diesen Fällen hat der Bürgermeister jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Gemeindevertretung einzuholen.
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