§ 20
Bei der Feststellung des Vergleiches ist von dem Vermittlungsamte darauf Bedacht zu nehmen, daß die zu erfüllende Verbindlichkeit rücksichtlich des Kaptial- und Zinsenbetrages, der Zahlungstermine und der sonstigen aus der Beschaffenheit der Streitsache sich ergebenden Bedingungen genau bestimmt und, wenn ein Kostenersatz angesprochen werden sollte, auch über den diesfalls zu leistenden Betrag eine Einigung erzielt werde.
01.02.2014
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