Maßnahmen zur Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 20.
(1) Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(2) Alle Bediensteten, insbesondere auch Männer, sind durch die Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Elternschaft zu informieren und auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Karenzurlaub, Väterkarenz oder Teilzeitbeschäftigung etc., hinzuweisen.
(3) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst
- 1. innerhalb der Blockzeit festzulegen,
- 2. langfristig zu planen und
- 3. den betroffenen Bediensteten rechtzeitig bekannt zu geben.
(4) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Blockzeit angeboten werden. Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der Nähe der Dienststelle abzuhalten. Bei Bedarf ist die allfällige Notwendigkeit einer Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(5) Bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige ergeben, Rücksicht zu nehmen.
(6) In der Personalplanung und -entwicklung ist die Möglichkeit einer Familienpause bei der Karriereplanung beider Geschlechter zu berücksichtigen.
(7) Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitarbeit auf Grund von Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige durch Männer zu fördern.
(8) Flexible, innovative Arbeitsformen, wie z. B. Telearbeit, sind vorrangig Personen mit Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu ermöglichen.
(9) Nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten sind weitere organisatorische Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (zB. Betriebskindergarten, Ferienbetreuung) anzubieten.
Schlagworte
Personalentwicklung, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010116
Dokumentnummer
NOR40199925
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