§ 20 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Verbesserung der internen Informationen

§ 20.

Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20011559

Dokumentnummer

NOR40234769

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)