Verbesserung der internen Informationen
§ 20.
Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
20011559
Dokumentnummer
NOR40234769
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