§ 20 Frauenförderungsplan BMG – 2014

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2014

Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen

§ 20.

(1) Die Mitarbeiterinnen sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.

(2) Wiedereinsteigerinnen sind vorrangig zu Fortbildungsseminaren zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20008877

Dokumentnummer

NOR40162817

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