§ 20 Frauenförderungsplan BMB

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Dienstpflichten

§ 20.

Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010040

Dokumentnummer

NOR40199000

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