Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 20.
(1) Die Verpachtung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgelöst werden:
- a) wenn trotz ihrer Mahnung der Sicherstellungsbetrag oder seine Ergänzung oder der Pachtschilling innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt wurde;
- b) wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, aus denen dem Pächter die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann;
- c) wenn der Pächter trotz mehrfacher Aufforderung den Vorschriften des § 18, Absatz 1, nicht entspricht.
(2) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages durch die Behörde haftet der frühere Pächter für die zum Zwecke der Neuverpachtung aufgelaufenen Kosten sowie für den allfälligen Ausfall am Pachtschilling.
(3) Die Verpachtung erlischt drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn nicht die Erben, insoweit sie nicht gemäß § 17, Absatz 2, 4 und 5 von der Pachtung ausgeschlossen sind, vor Ablauf jener Frist beim Fischereirevierausschuß erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen.
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