Gefährdungsbereich von Eisenbahnen
§ 20.
Flüssiggasbehälter und allfällige explosionsgefährdete Bereiche um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 43 EisbG) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf der explosionsgefährdete Bereich nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss den explosionsgefährdeten Bereich nicht erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275397
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