§ 20 BGzLV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Oberbehörde und Instanzenzug

§ 20.

Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.