§ 20 Besatzungsschädengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 20

(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die beim Bundesministerium für Finanzen in Wien zu errichten ist.

(2) Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.

(3) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.

(4) Senate der Bundesentschädigungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden.

(5) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(6) Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.