§ 20 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Gendarmerie.

§ 20.

(1) Die Gendarmerie wird als bewaffneter Wachkörper eingerichtet.

(2) Die Leitung der Gendarmerie obliegt im Bereich jeder Sicherheitsdirektion in Unterordnung unter das in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Gendarmeriezentralkommando einem Landesgendarmeriekommando, für jeden Verwaltungsbezirk einem Bezirksgendarmeriekommando, dem die örtlichen Gendarmeriepostenkommandos untergeordnet sind.

§ 20 Abs. 2 ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 BG, BGBl. Nr. 70/1966, am

5. Juni 1966 außer Kraft getreten, soweit er dessen § 16

entgegenstand.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12013630

alte Dokumentnummer

N1199117469J