Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 20.
Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur oder
- b) den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der in der lit. a genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
- oder
- c) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik oder für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik
- und
- 2. eine mindestens dreijährige, im Falle der Z 1 lit. a nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte, fachliche Tätigkeit (§ 21).
Schlagworte
Elektromaschinenbauer, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073234
alte Dokumentnummer
N5198210145S
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