§ 20 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 20.

(1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 1 genannten Verordnung gilt als Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 und als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß §§ 6 und 7.

(2) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der in § 19 Z 2 genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß §§ 8 und 9.

(3) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 1 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im § 19 Z 1 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der im § 19 Z 1 genannten Verordnung abgelegt werden.

Schlagworte

Studienordnung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091299

alte Dokumentnummer

N5199913722U

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