Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 20.
Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
- 2. spätestens zehn Tage vor einem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
- 3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087628
alte Dokumentnummer
N5199654156J
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