Prüfungsgebühr
§ 20.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
- 1. in vollem Umfang eine Prüfungsgebühr von zehn Prozent,
- 2. bei Entfall von Teilen der Prüfung (§ 16) eine Prüfungsgebühr von fünf Prozent
- des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Es gilt § 10 Abs. 4 und § 11.
(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
- 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088084
alte Dokumentnummer
N5199658075J
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